Satzung des Vereins Ärzte der Welt e.V.
Ärzte der Welt e.V.: Satzung des Vereins
Satzung des Vereins Ärzte der Welt e.V.
Der Vorstand des Vereins Ärzte der Welt e.V. beschließt am 26.06.2021 in der Mitgliederversammlung die nachfolgende Neufassung der Satzung:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der rechtsfähige Verein führt den Namen „Ärzte der Welt e.V.“ Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die kurz-, mittel- oder langfristige gesundheitliche Förderung und die medizinische Hilfeleistung für Menschen in aller Welt, Deutschland eingeschlossen, die durch Umweltkatastrophen, Unfälle, kriegerische Auseinandersetzungen sowie Ausgrenzung jeglicher Art keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung haben. Die Unterstützung dieser Menschen erfolgt unabhängig von ihrer Herkunft, Hautfarbe, ihrem Geschlecht und ihrer kulturellen und religiösen Werte. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und der Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Der Zweck nach Absatz (2) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Initiierung, Planung und Durchführung von kurz-, mittel- und langfristigen medizinischen und/oder sozialen Projekten der Not- und Krisenhilfe, der entwicklungsorientierten Not- und Übergangshilfe sowie der partnerschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit;
- Einwerbung von Mitteln zugunsten der Projekte sowie Rekrutierung vorwiegend von medizinisch ausgebildetem Personal zu deren Durchführung;
- Durchführung von (entwicklungspolitischen) Bildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit;
- Akquise von Mitgliedern und Ehrenamtlichen zur Umsetzung der Vereinsziele;
- Der Verein behält sich vor, über die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den Ländern, in denen eines der oben genannten Projekte durchgeführt wird, sowie über die Verletzung der Menschenrechte und über die Verletzung des internationalen humanitären Rechts Zeugnis abzulegen.
§ 3
Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung keine anderweitige Regelung vorsieht.
§ 4
Mitgliedschaft im internationalen Netzwerk von Médecins du Monde/Doctors of the World und andere
Ärzte der Welt e.V. ist Mitglied des internationalen Netzwerks von Médecins du Monde/Doctors of the World und unterstützt dessen weltweite Bestrebungen, soweit sie den Zwecken dieser Satzung entsprechen und seine Selbstständigkeit nicht berühren. Der Verein kann sich einem anerkannten Sozial- oder Wohlfahrtsverband oder dessen Träger anschließen.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich zur Anerkennung der Satzung und der Ziele des Vereins verpflichtet und sich aktiv für die Verwirklichung der Vereinsziele einsetzen will.
(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Antrag und Annahme durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit sofortiger Wirkung. Der Vorstand kann Mitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen und Kündigungen aussprechen. Gegen die Ablehnung der Aufnahmeentscheidung des Vorstands kann die betreffende Person Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.
(4) Angestellte des Vereins können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie dürfen bei Abstimmungen jedoch nicht mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder stellen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(5) Der Verein kann Fördermitglieder benennen. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zielsetzungen des Vereins vor allem durch regelmäßige finanzielle Förderbeiträge, Leistungen oder Dienstleistungen unterstützen wollen, jedoch nicht ordentliches Mitglied werden wollen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
(6) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands verliehen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der Vorstand kann ein Ehrenmitglied aus wichtigen Gründen aus-schließen.
(7) Soweit in der Satzung der Begriff „Mitglied“ Verwendung findet, ist damit ausschließlich das ordentliche Mitglied gemeint.
§ 6
Inhalt der Mitgliedschaft
(1) Von jedem Mitglied wird die Identifizierung mit und der Einsatz für die Ziele von Ärzte der Welt und die Teilnahme am Vereinsleben erwartet. Es wird in geeigneter Weise über die Umsetzung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung sowie über die Projekte und die sonstigen Aktivitäten des Vereins unterrichtet.
(2) Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Rechte im Rahmen der Mitgliederversammlung aus. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt teilzunehmen und sich an den Wahlen innerhalb des Vereins aktiv und passiv zu beteiligen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Austritt des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahres;
- durch Streichen von der Mitgliederliste wegen Nichtzahlung eines Mitgliedsbeitrags und nach erfolgter zweimaliger Mahnung;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch den Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist mit Zugang des Schreibens an den Vorstand wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft aus-geschlossen werden, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; er wird wirksam mit Zugang der Mitteilung. Die Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss informiert. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Von jedem Mitglied wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen.
Zur Festlegung bzw. Anpassung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie das Besondere Aufsichtsorgan (BAO). Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen. Der Vorstand ist berechtigt, ein beratendes Spenderkuratorium einzurichten. Aufgaben und Zusammensetzung des Kuratoriums sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Bezeichnungen der Vereinsämter in dieser Satzung sind ausschließlich funktionaler Natur; sie entsprechen der Üblichkeit und ermöglichen keine personenbezogenen Schlussfolgerungen.
§ 10
Der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens 11 Personen. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister als geschäftsführenden Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Es ist darauf hinzuwirken, dass es ein ausgewogenes Verhältnis von Männern zu Frauen in den Vorstandspositionen gibt.
(2) Der Vorstand kooptiert zur Stärkung der Verbindung mit Médecins du Monde“ Frankreich weitere Mitglieder der Organisation „Médecins du Monde“ Frankreich als Vorstandsmitglieder. Diese werden mit einer 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder für die Legislaturperiode kooptiert und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Anzahl der kooptierten Mitglieder darf ein Drittel der Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten. Die Vorgenannten haben jeweils Einzelvollmacht. Die Wahl eines neuen zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes ist dem Registergericht anzuzeigen.
(4) Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer einer Wahlperiode kooptieren, wenn dies dem Vereinszweck dienlich ist. Kooptionen müssen im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden. Die Anzahl der kooptierten Mitglieder darf ein Drittel der Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.
§ 11
Besonderes Aufsichtsorgan (BAO)
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Beratung und Überwachung der Geschäfte des Vorstandes ein Besonderes Aufsichtsorgan (BAO).
(2) Das BAO besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern. Die Mitglieder des BAO werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zugelassen. Die maximale Amtszeit darf insgesamt neun (9) Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder des BAO nehmen ihre Funktionen ehrenamtlich wahr. Das BAO entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es tagt mindestens dreimal pro Kalenderjahr. Seine Sitzungen werden protokolliert. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand angehören oder mit einem Vorstandsmitglied persönlich verbunden sind, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Verein oder zu einem Mitglied des Vorstands stehen, und über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.
(3) Das Besondere Aufsichtsorgan hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Überwachung des Vorstands bei der Leitung des Vereins;
- Beratung des Vorstands bei der strategischen Ausrichtung;
- Überwachung der Einhaltung des Jahresbudgets und Beratung über wesentliche Abweichungen vom Jahresbudget (z.B. Planabweichungen bei den Kosten der Geschäftsstelle, bei Projektaufwendungen);
- Entscheidung über die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Leitungsorgans.
Das BAO beteiligt sich nicht am operativen Geschäft.
(4) Das BAO berichtet der Mitgliederversammlung über seine Beurteilung der satzungs- und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Vorstands.
(5) Das BAO gibt sich eine Geschäftsordnung (GO BAO), die von der Mitglieder-versammlung nicht zu beschließen ist.
(6) In den Jahren, in denen die Mitgliederversammlung keine unabhängige Kontrolle ausüben konnte, weil die Mitglieder des Vorstands, mit diesen persönlich verbundene Personen, und Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Verein oder zu Mitgliedern des Vorstands stehen, die Stimmenmehrheit hatten oder die Mehrzahl der persönlich Anwesenden bildeten, obliegen dem Besonderen Aufsichtsorgan in seiner auf die Mitgliederversammlung folgenden Zusammenkunft im selben Geschäftsjahr zusätzlich folgende Aufgaben:
- Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- Bestellung der Wirtschaftsprüfer.
§12
Der Direktor
(1) Der Vorstand bestellt einen Direktor, der das/die Büros in Deutschland leitet und nach außen vertritt. Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Direktor hat die Aufgabe, die konzeptionelle Führung, die Programmarbeit, die Behandlung medizinischer Grundsatzthemen, die Qualitätssicherung, das Programm- und Projektmanagement, die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, die Beratung in gesundheitspolitischen Grundsatzfragen, die strategische Planung, Gutachter-, Bera-tungs- und Netzwerkarbeit für den Verein und das Reagieren auf Tagesereignisse verantwortlich zu leiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Direktor kann vom geschäftsführenden Vorstand für bestimmte Geschäfte oder für bestimmte Arten von Geschäften bevollmächtigt werden, den Verein auch nach außen zu vertreten.
(4) Der Direktor benennt im Einvernehmen mit dem Vorstand ggf. den stellvertretenden Direktor.
§13
Der Verwaltungsleiter
(1) Der Direktor kann im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand einen Verwaltungsleiter bestellen.
(2) Der Verwaltungsleiter hat die Aufgabe, die Geschäfte der laufenden Verwaltung, der Finanzen, des Budgets, des Marketings, des Fundraisings, der technischen Abläufe, sowie der Rechts- und Personalfragen und des laufenden Geschäftsbetriebes verantwortlich zu leiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsleiter ist im Innenverhältnis für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Er kann vom geschäftsführenden Vorstand für bestimmte Geschäfte oder für bestimmte Arten von Geschäften bevollmächtigt werden, den Verein auch nach außen zu vertreten.
§ 14
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand verantwortet die laufenden Geschäfte des Vereins und kontrolliert deren ordnungsgemäße Durchführung.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Achtung auf die Einhaltung der Vereinsziele und seiner Grundwerte;
- Weiterentwicklung von Konzepten und Projektideen sowie Strategien in Abstimmung mit dem Direktor der Geschäftsstelle
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Abnahme des vom Direktor vorgelegten Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Abnahme der vom Direktor vorgelegten Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
- Erarbeitung eines Vorschlags zur Höhe und Form des Mitgliedsbeitrags;
- Beschluss über die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung bzw. Ehrenamtspauschale an Ehrenamtliche unter Berücksichtigung der Haushaltslage.
(3) Vorschlagsrecht der Fusion oder der Auflösung des Vereins;
(4) Der Vorstand ist zur vorgreiflichen Bestellung zweier Beauftragter für die interne Spendenprüfung berechtigt, sofern dies in der Zeit zwischen zwei Mitglieder-versammlungen (vgl. § 1 Abs. 2 lit. g) erforderlich erscheint.
§ 15
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied bestimmen. Ein Vorstandsmitglied, das Angestellter des Vereins wird oder in ein (bezahltes) Geschäftsverhältnis zu den Durchführungsorganen tritt oder die ehrenamtliche Projektleitung in den nationalen oder internationalen Projekten von Ärzte der Welt übernimmt, muss mit Beginn der vorgenannten Tätigkeiten sein Vorstandsamt niederlegen. Gleichzeitig muss die Annahme einer gewählten Vorstandstätigkeit zwingend zur Beendigung der vorgenannten Beziehungs-verhältnisse führen.
§ 16
Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in mindestens zwei Sitzungen pro Jahr, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist berechtigt, Finanzentscheidungen in Abwesenheit des Schatzmeisters zu treffen.
(3) Abweichend von Ziffer (1) kann der Vorstand Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen. Dieser Beschluss erfordert Einstimmigkeit.
(4) Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind unter Angabe des Ortes, des Datums und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Sitzungen können als Präsenz- oder als virtuelle Versammlungen durchgeführt werden.
(5) Beschlüsse, die Entscheidungen über neue Projekte des Vereins, Finanzentscheidungen über einen Betrag von mehr als 50.000,00 EUR oder die Schaffung von Personalstellen betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 17
Das Kuratorium
Der Vorstand ist berechtigt, ein Kuratorium zu ernennen. Die Mitglieder des Kuratoriums repräsentieren Ärzte der Welt in vielfältiger Weise in der Öffentlichkeit. Das Kuratorium berät den Vorstand und macht den Vorschlag für die Bestellung der Wirtschaftsprüfer des Vereins.
Der Kuratoriumsvorsitzende kann ohne Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 18
Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Jedes Mitglied darf nur von maximal zwei anderen Mitgliedern stimmrechtsbevollmächtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Änderungen des Vereinszwecks;
- Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands entsprechend den Regelungen in § 15;
- Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, sofern das Aufkommen des laufenden Geschäftsjahrs aus privaten Spenden den Betrag von 250.000,00 EUR voraussehbar übersteigen wird. Andernfalls Wahl von zwei Kassenprüfer*innen zur Kontrolle der Kassenführung;
- Wahl zweier Beauftragter für die interne Spendenprüfung;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
- Bildung weiterer Organe oder Gremien;
- Beschlussfassung über eine Fusion oder die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über den Übergang des Vereinsvermögens gemäß § 20 dieser Satzung;
- Festlegung des Termins der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann gegen Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern Widerspruch einlegen. Im Falle des Widerspruchs gegen die Aufnahme, Kündigung oder den Ausschluss eines Mitglieds durch die betreffende Person entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über die Entscheidung des Vorstands.
§ 19
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahrs statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er dies aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 20
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Der Protokollführer und die Art der Abstimmung werden vom Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die gleiche Anzahl ordentlicher Mitglieder ohne Vorstandsmandat wie anwesende oder vertretene Mitglieder des Vorstands und hauptamtlich Mitarbeitende anwesend oder vertreten sein.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Beschlüsse nach § 18 Abs. 2 Satz 2 lit. a) bis f) und lit. j) und k) ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort, Zeit, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder und damit die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, der Inhalt der Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 21
Fusion und Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich mit anderen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisationen zusammenschließen. Die gemeinsame Organisation wird Rechtsnachfolgerin des Vereins. Das Vorschlags- und Antragsrecht zur Auflösung, Fusion oder Überführung des Vereinsvermögens liegt beim Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins (§ 18 Abs. 2 Satz 2 lit. k) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Sinne dieser Satzung. Die aufnehmende Körperschaft ist im Auflösungsbeschluss zu bestimmen. Sie wird Rechtsnachfolgerin des Vereins.
§ 22
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch den Beschluss der Mitgliederversammlung so abzuändern, dass sie der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung inhaltlich möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine Lücke in der Satzung.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung formal und vollinhaltlich.